Gesetze / Elektromaschinenbauermeisterverordnung
ElektroMbMstrV§ 7 Situationsaufgabe
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroMbMstrV%202024/7#abs-1 (1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Elektromaschinenbauer-Handwerk.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroMbMstrV%202024/7#abs-2 (2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Als Bestandteil der Situationsaufgabe hat der Prüfling folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroMbMstrV%202024/7#abs-3 (3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling insgesamt 8 Stunden zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroMbMstrV%202024/7#abs-4 (4) Jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 2 wird gesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Bewertungen der Prüfungsleistungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 2.